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Legalisation kosovarischer Personenstandsurkunden

Diverse Stempel an einer Halterung

Beglaubigung, © Photothek.de

18.07.2023 - Artikel

Kosovarische Personenstandsurkunden, die sich auf standesamtliche Ereignisse nach dem 18.02.2013 beziehen, können durch die Botschaft legalisiert werden.

Wichtiger Hinweis

Ausländische öffentliche Urkunden, wie z.B. Heiratsurkunden oder Vollmachten, werden von deutschen Behörden nicht immer ohne weiteres akzeptiert. Um in Deutschland anerkannt zu werden, muss in diesen Fällen die Echtheit einer Urkunde bzw. ihr Beweiswert entweder durch Aufbringen einer Apostille oder durch Legalisation festgestellt werden.

Das internationalen Apostilleabkommen gilt zwischen Kosovo und Deutschland nicht. Daher können Urkunden aus dem Kosovo nicht mit einer Apostille versehen werden. In einigen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, Personenstandsurkunden durch die deutsche Botschaft in Pristina legalisieren zu lassen.

Welche Urkunden können legalisiert werden?

Nur Personenstandsurkunden, die sich auf standesamtliche Ereignisse (d.h. Geburt, Heirat, Todesfall) in Kosovo nach dem 18.02.2013 (Einführung des zentralen Personenstandsregisters der Republik Kosovo) beziehen, können legalisiert werden. Das Datum der Ausstellung der Urkunde ist dabei unerheblich. Für andere öffentliche Urkunden aus der Republik Kosovo oder für kosovarische Urkunden, die einen Personenstandsfall außerhalb Kosovos nachbeurkunden (z.B. Nachbeurkundung einer Geburt, einer Eheschließung oder eines Sterbefalls, außerhalb Kosovos im kosovarischen Personenstandsregister) sind die Voraussetzungen für die Legalisation derzeit nicht gegeben. Dies betrifft auch von kosovarischen Notaren ausgefertigte Urkunden sowie offizielle Bescheinigungen wie z.B. Familienstands-, Wohnsitz- Staatsagehörigkeits- oder Archivbescheinigungen. Diese Dokumente sowie alle vor dem o.g. Datum ausgestellten Personenstandsurkunden werden daher mit Billigung des Auswärtigen Amtes grundsätzlich nicht legalisiert. Erforderlichenfalls kann in einigen Fällen auf Anforderung einer deutschen Behörde eine Urkundenüberprüfung durchgeführt werden.

Voraussetzung für die abschließende Legalisation einer Urkunde durch die Botschaft ist in jedem Fall die Vorbeglaubigung durch das kosovarische Innenministerium:

Ministry of Internal Affairs
Civil Registration Agency
Rruga: „Luan Haradinaj“ p.n.
10000 Prishtinë, Republika e Kosovës

Zyra për Komunikim Publik / Public Relations Office
Tel: + 381 (0)38 200 19 545
E-Mail: zip-mpb@rks-gov.net

Korrespondenzsprachen sind Albanisch, Serbisch und Englisch.

Die Vorbeglaubigung soll nicht älter als 6 Monate sein und muss eine handschriftliche Unterschrift und ein Originalsiegel enthalten. Vorbeglaubigungen mit eingescannter/gedruckter Unterschrift und/oder Siegel können zur Legalisation leider nicht akzeptiert werden.

Wie muss ich zur Legalisation vorgehen?

Mit dem aktuellem Vorbeglaubigungsvermerk des Kosovarischen Innenministeriums versehene Original-Urkunden (nicht älter als 6 Monate) können bei der Deutschen Botschaft Pristina zur Legalisation eingereicht werden. Sie haben dabei folgende Möglichkeiten:

1. Sie können persönlich zur Abgabe der Urkunde bei der Botschaft vorsprechen.

Für die Legalisation ist eine persönliche Vorsprache bei der Botschaft erforderlich (durch den Inhaber der Urkunde(n) oder eine dritte, formlos bevollmächtigte Person). Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin über unser Online-Terminsystem im Bereich „Legalisation kosovarischer Personenstandsurkunden“. Beim Termin können Urkunden zur Legalisation abgegeben und die Gebühr (30,00 EUR pro Urkunde) in bar bezahlt werden. Nach der Legalisation werden die Urkunden auf dem Postweg an Sie zurückgeschickt. Alternativ können Sie im Warteraum der Botschaft einen DHL-Umschlag kaufen und diesen mit ihrem Antrag einreichen, dann nutzen wir diesen für die Rücksendung. Eine Abholung der legalisierten Urkunden ist leider nicht möglich.

2. Sie können die Urkunde auf dem Postweg zur Legalisation einreichen.

Bitte schicken Sie zur Legalisation folgende Unterlagen per Post an die Botschaft bzw. geben Sie diese in einem verschlossenen Umschlag an der Pforte der Botschaft ab:

  • Vollständig ausgefülltes und vom Urkundeninhaber unterschriebenes FormularAntrag auf Legalisation einer Urkunde“ (s.u.),
  • die zu legalisierende(n) Originalurkunde(n) mit aktuellem Vorbeglaubigungsvermerk des
    kosovarischen Innenministeriums (s.o.),
  • Kopie des gültigen Personalausweises oder Reisepasses des Urkundeninhabers.

Die Gebühr für die Legalisation beträgt 30,00 Euro pro Personenstandsurkunde. Nach der Legalisation werden die Urkunden auf dem Postweg an Sie zurückgeschickt. Alternativ kann ein bereits voradressierter und vorfrankierter Umschlag beigelegt werden, mit dem die zu legalisierende Urkunde zurückgesandt werden soll. Für die richtige Adressierung und Frankierung ist der Antragsteller verantwortlich.

Wichtiger Hinweis: Bitte reichen Sie kein Bargeld oder Schecks per Post ein. Die Zahlung der Gebühr für die Legalisation erfolgt bei Beantragung auf dem Schriftweg ausschließlich per Banküberweisung. Nach Eingang und Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie von der Botschaft eine E-Mail mit Angabe der Bankverbindung, der Höhe der zu zahlenden Gebühr und der in der Überweisung zu nennenden Registrierungsnummer. Bitte überweisen Sie nicht bevor Sie dazu aufgefordert werden, da Zahlungseingänge ohne Registrierungsnummer nicht bearbeitet werden können.

Wie erhalte ich die legalisierte Urkunde zurück?

Die Rückgabe der legalisierten Urkunde erfolgt grundsätzlich auf dem Postweg (innerhalb Kosovos per Einschreiben), eine persönliche Abholung ist nicht möglich. Die legalisierte Urkunde wird innerhalb von 2 bis 4 Wochen nach Eingang der Gebührenzahlung auf unserem Konto an die von Ihnen angegebene Adresse versandt.

Auf Wunsch können legalisierte Urkunden, die zu einem laufenden Visumsantrag angefordert wurden, direkt an die Visastelle der Botschaft weitergegeben werden. Bitte geben Sie in diesem Fall das Geschäftszeichen Ihres Visumsantrags mit an bzw. legen Sie eine Kopie der bei Antragstellung erhaltenen Visa-Quittung bei. Die Originalurkunde erhalten Sie in diesem Fall später mit der Entscheidung über Ihren Visumsantrag von der Visastelle. Eine direkte Weiterleitung an die Visastelle ist nicht möglich wenn ein Visumsantrag noch nicht gestellt wurde.

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